1. Soweit nicht im Einzelfall ausdrücklich abweichend geregelt, gelten für die Geschäftsbeziehungzwischen der nerou GmbH und dem AUFTRAGGEBER ausschließlich die Regelungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“) sowie die hierunter zwischen den PARTEIEN abgeschlossenen Verträge.
2. Die Geltung allgemeiner Vertrags- oder Geschäftsbedingungen des AUFTRAGGEBERS wird ausdrücklich ausgeschlossen. Dies gilt auch dann, wenn die nerou GmbH den Bedingungen des AUFTRAGGEBERS nicht ausdrücklich widersprochen hat und/oder Leistungen widerspruchslos erbringt.
3. Für den Vertragsschluss wird die nerou GmbH dem AUFTRAGGEBER ein Angebot (nachfolgend„ANGEBOT“) in Textform zukommen lassen. Der AUFTRAGGEBER kann das Angebot in Textform (z.B. E-Mail) an die nerou GmbH annehmen. Mit Zugang der Annahme bei der nerou GmbH kommt ein Vertrag nach Maßgabe dieser AGB, dem Angebot und der im ANGEBOT beigefügten Verträge (nachfolgend einzeln „VERTRAG“ und gemeinsam „VERTRÄGE“) zustande.
4. Nerou erbringt Leistungen (nachfolgend „LEISTUNGEN“) ausschließlich gemäß den VERTRÄGEN unter den Bestimmungen des ANGEBOTES. Im ANGEBOT werden die LEISTUNGEN und der jeweilige Leistungsumfang im Detail beschrieben.
1. Die LEISTUNGEN werden gegen Entgelt erbracht. Die Höhe des jeweiligen Entgelts kann dem ANGEBOT oder dem jeweiligen VERTRAG entnommen werden.
2. Sämtliche Preise verstehen sich zuzüglich der jeweils gesetzlich gültigen Umsatzsteuer.
3. NEROU erstellt zum Zeitpunkt der im ANGEBOT festgelegten Zahlungsfristen oder, sofern keine Zahlungsfristen vereinbart wurden, zum Ablauf eines jeden Kalendermonats eine elektronische Rechnung (im PDF-Format) für den jeweiligen Kalendermonat. Rechnungen werden ausschließlich elektronisch an die vom AUFTRAGGEBER gegenüber der nerou GmbH nachweislich zuletzt in Textform mitgeteilte E-Mail-Adresse versandt. Im Falle von Änderungen in der E-Mail-Adresse hat der AUFTRAGGEBER die nerou GmbH unverzüglich die aktuelle E-Mail-Adresse in Textform mitzuteilen.
4. Entgelte sind innerhalb von 14 Tagen ab Zugang einer ordnungsgemäßen Rechnung ohne Abzug zur Zahlung fällig. Zahlungen sind ausschließlich unter Verwendung der von der nerou GmbH angebotenen Zahlungsart „Überweisung“ zu leisten.
5. Nerou GmbH behält sich gegenüber AUFTRAGGEBERN, die Kaufleute im Sinne des HGB sind, die Geltendmachung des Anspruchs auf den kaufmännischen Fälligkeitszins (§ 353 HGB) vor.
1. Vorbehaltlich der weiteren Regelungen dieser Ziffer 3 haftet die nerou GmbH nur, wenn und soweit die nerou GmbH, ihren gesetzlichen Vertretern, leitenden Angestellten, Mitarbeitern oder sonstigen Erfüllungsgehilfen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Im Falle des Schuldnerverzugs von der nerou GmbH oder der von der nerou GmbH zu vertretenden Unmöglichkeit der Leistungserbringung sowie im Falle der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (sog.Kardinalpflichten) haftet die nerou GmbH jedoch für jedes eigene schuldhafte Verhalten oder das ihrer gesetzlichen Vertreter, leitenden Angestellten, Mitarbeiter oder sonstigen Erfüllungsgehilfen. Als wesentliche Vertragspflichten werden dabei abstrakt solche Pflichten bezeichnet, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der AUFTRAGGEBER regelmäßig vertrauen darf.
2. Außer bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von der nerou GmbH, ihren gesetzlichen Vertreter, leitenden Angestellten, Mitarbeiter oder sonstigen Erfüllungsgehilfen, ist die Haftung von der nerou GmbH der Höhe nach auf die bei Vertragsschluss typischerweise vorhersehbaren Schäden begrenzt.
3. Die in den vorstehenden Ziffern 3.1 und 3.2 geregelten Haftungsausschlüsse und Haftungsbeschränkungen gelten nicht im Falle der Übernahme ausdrücklicher Garantien, bei Ansprüchen wegen fehlender zugesicherter Eigenschaften und für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie im Fall zwingender gesetzlicher Regelungen. Die in Ziffer 3.2 geregelten Haftungsbeschränkungen gelten ferner im Falle eines Schuldnerverzugs vonder nerou GmbH nicht für Ansprüche auf Verzugszinsen, auf die Verzugspauschale gemäß § 288 Abs.5 BGB sowie auf Ersatz des Verzugsschadens, der in den Rechtsverfolgungskosten begründet ist.
4. Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz bleiben von den Regelungen dieser Ziffer 3 unberührt.
1. Behaupten Dritte Ansprüche, die den AUFTRAGGEBER hindern, die ihm vertraglich eingeräumten Nutzungsbefugnisse wahrzunehmen, unterrichtet der AUFTRAGGEBER, die nerou GmbH,unverzüglich schriftlich und umfassend. Der AUFTRAGGEBER ermächtigt die nerou GmbH hiermit, Klagen gegen Dritte gerichtlich und außergerichtlich allein zu führen. Wird der AUFTRAGGEBER verklagt, stimmt sich der AUFTRAGGEBER mit der nerou GmbH ab und nimmt Prozesshandlungen, insbesondere Anerkenntnisse und Vergleiche, nur mit Zustimmung von der nerou GmbH vor.
2. Im Falle der berechtigten Inanspruchnahme des AUFTRAGGEBERS durch DRITTE gemäß Ziffer 4.1 istdie nerou GmbH berechtigt, auf eigene Kosten und unter Berücksichtigung des für den AUFTRAGGEBER zumutbaren Umfanges die LEISTUNGEN so zu ändern oder ganz oder in Teilenauszutauschen, dass eine zukünftige Nutzung frei von Rechten des Dritten möglich ist. Ist eine Änderung oder ein Austausch der LEISTUNGEN nicht oder nur unter unangemessenem Aufwandmöglich oder unzumutbar, steht den PARTEIEN ein Kündigungsrecht zu.
1. Die PARTEIEN werden die jeweils anwendbaren, insbesondere die in Deutschland gültigen datenschutzrechtlichen Bestimmungen beachten.
2. Soweit die nerou GmbH auf Einzelangaben über bestimmte oder bestimmbare Personen („personenbezogene Daten“) zugreifen kann oder diese für die Erbringung der Leistungenanderweitig im Auftrag des AUFTRAGGEBERS verarbeiten muss, werden die PARTEIEN einegesonderte Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung abschließen, die die Rechte und Pflichten der PARTEIEN in Bezug auf den Umgang mit, insbesondere die Verarbeitung, Speicherung, Veränderung,Übermittelung, Sperrung oder Löschung von personenbezogenen Daten regelt.
1. Die PARTEIEN verpflichten sich, sämtliche geschützten oder vertraulichen Informationen der jeweilsanderen PARTEI – soweit nicht zur Durchführung der vertraglichen Zusammenarbeit erforderlich –auch über das Ende der vertraglichen Zusammenarbeit hinaus, gegenüber Dritten geheim zu halten und sie nicht an Dritte weiterzugeben oder zu verwerten. Geschützte oder vertraulicheInformationen der PARTEIEN sind sämtliche Informationen über oder von einer PARTEI, dieschriftlich, mündlich oder in sonstiger Weise gegenüber der jeweils anderen PARTEI bekanntgegeben oder offengelegt und als vertraulich gekennzeichnet worden sind oder aus den Umständen heraus als vertraulich anzusehen sind. Zu den geschützten oder vertraulichen Informationen der PARTEIEN zählen unabhängig davon auch Geschäftsbeziehungen, Informationenüber betriebliche Abläufe, Know-how, Kalkulationsgrundlagen, Konzepte, Geschäftspläne, Software Algorithmen, Softwarekonzepte, Produkt- und Programmspezifikationen, Strategien, Verkaufs- und Marketingdaten bzw. Marketingpläne sowie sonstige Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse derjeweiligen PARTEIEN.
2. Die Geheimhaltungspflichten der Ziffer 6.1 gelten nicht in Bezug auf geschützte oder vertraulicheInformationen, sofern und soweit diese
a. vor der Mitteilung oder Offenlegung durch eine PARTEI an die jeweils andere PARTEI bereitsöffentlich bekannt waren;
b. nach Mitteilung oder Offenlegung durch eine PARTEI ohne Mitwirkung der jeweils anderen PARTEI sowie unabhängig von einem etwaigen Versäumnis der anderen PARTEI öffentlichbekannt wurden;
c. den PARTEIEN durch einen Dritten bekannt gemacht oder offengelegt worden sind, der keinerdirekten oder indirekten Geheimhaltungsverpflichtung gegenüber der jeweiligen PARTEI unterliegt; oder
d. im Rahmen eines gerichtlichen oder behördlichen Verfahrens oder aufgrund sonstigerzwingender gesetzlicher Regelungen offen zu legen sind.
1. Der AUFTRAGGEBER wird gegenüber der nerou GmbH einen Ansprechpartner und (rechtsgeschäftlichen) Vertreter sowie Kontaktdaten (E-Mail-Adresse und Telefon-Nummer) für dien nerou GmbH Kommunikation im Zusammenhang der Vertragserfüllung benennen.
2. Der AUFTRAGGEBER ist verpflichtet, im Falle von Unrichtigkeiten oder Änderungen in den Kontaktdaten sowie im Falle des Wechsels eines von ihm gemäß Ziffer 7.1 benannten Ansprechpartners oder Vertreters der nerou GmbH unverzüglich in Textform unter Mitteilung aktualisierter Angaben zu unterrichten.
3. Die für die Kommunikation mit der nerou GmbH maßgeblichen Kontaktdaten von der nerou GmbH können dem jeweiligen Angebot entnommen werden.
1. Auf die vertragliche Zusammenarbeit der PARTEIEN findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung. Die Anwendung des UN-Kaufrechts (CISG) ist ausgeschlossen.
2. Gerichtsstand für Streitigkeiten aus oder in Zusammenhang mit der vertraglichen Zusammenarbeitist, soweit gesetzlich zulässig, der Sitz von der nerou GmbH.
1. Jede PARTEI ist berechtigt, den Vertragsschluss und die vertragliche Zusammenarbeit der PARTEIEN in jeglicher Form bekanntzumachen oder zu bewerben (z.B. in Referenzlisten). Jede PARTEI erklärt sich hiermit ausdrücklich mit dem Gebrauch von Firma, Markenzeichen und anderen geschützten Zeichen durch die andere PARTEI zum vorbenannten Zweck einverstanden.
2. Jede PARTEI ist berechtigt, eine Pressemitteilung herauszugeben, in der in allgemeiner Form überden Vertragsschluss und die Zusammenarbeit der PARTEIEN berichtet wird. Der Entwurf für einegeplante Pressemitteilung ist zwischen den PARTEIEN im Vorfeld abzustimmen.
1. Vorbehaltlich abweichender Regelungen im Einzelfall ist keine PARTEI berechtigt, gegen Ansprücheder jeweils anderen PARTEI aufzurechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht hinsichtlich einer Verpflichtung aus der Geschäftsbeziehung geltend zu machen, es sei denn, die Ansprüche derjeweiligen PARTEI, die ein Recht zur Aufrechnung oder Zurückbehaltung geltend macht, sind entscheidungsreif und unbestritten, schrifzlich durch die jeweils andere PARTEI anerkannt oder durch rechtskräftige Entscheidung eines zuständigen Gerichts oder Schiedsgerichts festgestellt worden; diese Einschränkung gilt nicht für synallagmatische, d.h. gegenseitig voneinanderabhängige Ansprüche.
2. Jegliche Änderungen, Ergänzungen oder die Aufhebung dieser AGB bedürfen der Schriftform; dies gilt auch für die Änderung, Ergänzung oder Aufhebung dieser Ziffer 10.2.
3. Der Erfüllungsort ist der Sitz von der nerou GmbH.
4. Die Abtretung von Ansprüchen des AUFTRAGGEBERS aus diesen AGB oder einem hierunterzwischen den PARTEIEN abgeschlossenen VERTRAGES bedarf der vorherigen Zustimmung von dernerou GmbH in Textform.
5. Die PARTEIEN verfolgen durch den Abschluss und die Durchführung dieser AGB und der VERTRÄGE keinen gemeinsamen Zweck; die Vorschriften der §§ 705 ff. BGB finden mithin keine Anwendung.
6. Sollte eine Bestimmung dieser AGB oder der VERTRÄGE oder eine hierin künftig aufgenommene Bestimmung ganz oder teilweise nicht rechtswirksam oder nicht durchführbar sein oder ihre Rechtswirksamkeit oder Durchführbarkeit später verlieren, so soll hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dieser AGB und der VERTRÄGE nicht berührt werden. Das gleiche gilt, soweit sich herausstellen sollte, dass die AGB oder einer der VERTRÄGE eine Regelungslücke enthalten. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmungen oder zur Ausfüllung der Lücke soll eine angemessene Regelung gelten, die, soweit rechtlich möglich, dem am nächsten kommt, was die PARTEIEN gewollt haben oder nach dem Sinn und Zweck der vertraglichen Zusammenarbeit gewollt hätten, sofern sie bei Abschluss bzw. bei der späteren Aufnahme der betreffenden Bestimmung den Punkt bedacht hätten. Den PARTEIEN ist die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bekannt, wonach eine salvatorische Erhaltensklausel lediglich die Beweislastumkehrt. Es ist jedoch der ausdrückliche Wille der PARTEIEN, die Wirksamkeit der übrigen Vertragsbestimmungen unter allen Umständen aufrechtzuerhalten und damit § 139 BGB insgesamt abzubedingen.
Sämtliche Anlagen zu den AGB, den VERTRÄGEN und dem ANGEBOT von der nerou GmbH werden Vertragsbestandteil.
Stand: Oktober 2024